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Vereinssatzung

Stand, Juni 2019

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Classic Cadillac Club, Deutschland e. V.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg unter Nr. 1375 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Informationsaustausch über amerikanische Fahrzeuge der Marke Cadillac, speziell Oldtimer, und deren Erhaltung.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der 1. oder 2. Vorsitzende.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die dem 1. Vorsitzenden mittels eingeschriebenem Brief zu erklären ist. Sie ist nur zulässig für den Schluss eines Geschäftsjahres und muss spätestens bis zum 31.12. des Jahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

a.) Zahlt ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag nicht bis zum 31.03. des betroffenen Jahres, wird es durch Streichung aus dem Verein ausgeschlossen. Der Vorstand spricht die Streichung aus.

b.) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (insbesondere vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß gegen die Interessen des Vereins) ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird nach Anhörung des Betroffenen vom Vorstand ausgesprochen. Der Vorstand hat eine Entscheidung über den Ausschluss herbeizuführen, wenn mindestens 15 % der jeweiligen Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsart werden in der Beitragsordnung festgelegt. Diese wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Aufnahmegebühr wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der Event Coordinator, der Kassenwart und der Schriftführer

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und aus dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der 1. und der 2. Vorsitzende ist jeder für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 10 Event Coordinator, Kassenwart und Schriftführer

Der Event Coordinator sowie der Kassenwart und der Schriftführer werden wie der Vorstand gewählt, sind aber nicht vertretungsberechtigt.

Der Event Coordinator initiiert Events, berät und unterstützt Clubmitglieder bei der Organisation und Durchführung eines von ihnen gestalteten Events und koordiniert die Events des Clubs.

Die Aufgabe des Kassenwartes ist die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie der jährliche Rechenschaftsbericht.

Die Aufgabe des Schriftführers ist die Protokollierung der Versammlung.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Publikation in der Clubzeitschrift, schriftlich, in Textform oder elektronischer Form einberufen.

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als solche.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben, und nach Eröffnung der Mitgliederversammlung des darauffolgenden Jahres vorzutragen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins unter Voraussetzung nach § 11 wird das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution, die zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen ist, zugeführt. Mit der Liquidation sind der 1. und der 2. Vorsitzende beauftragt.

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